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Art. 1 § 133 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
05.08.1992 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 472/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 13305.08.199231.12.2019 BGBl. Nr. 472/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

05.08.1992BGBl. Nr. 472/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Auflösung des Lehrverhältnisses

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
    1. Ziffer eins
      des Lehrberechtigten,
      1. Litera a
        wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen läßt;
      2. Litera b
        wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
      3. Litera c
        wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;
      4. Litera d
        wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
    2. Ziffer 2
      des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,
      1. Litera a
        wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;
      2. Litera b
        wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
      3. Litera c
        wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterläßt, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;
      4. Litera d
        wenn der Lehrberechtigte wiederholt gegen die Paragraphen 109,,109a, 109b verstößt.
  2. Absatz 2,Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Absatz eins, kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Heimlehre (Paragraph 125, Absatz 4,).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1992

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100646

Alte Dokumentnummer

N6198410871Y